|
|
|
Leistungskatalog
der Krankenkassen
|
|
|
|
|
Nr. |
Leistungsbeschreibung
häusliche
Krankenpflege |
Bemerkung |
Dauer
und
Häufigkeit
der
Maßnahme |
|
1. |
Absaugen
-
Absaugen
der
oberen
Luftwege:
Bei
hochgradiger
Einschränkung
der
Fähigkeit
zum
Abhusten/der
bronchialen
Selbstreinigungsmechanismen
z.
B.
bei
schwerer
Emphysembronchitis,
Aids,
Mukoviszidose,
beatmeten
Patienten
-
Bronchialtoilette
(Bronchiallavage):
Therapeutische
Spülung
der
Bronchien
bei
intubierten
/
tracheotomierten
Patienten
z.
B.
mit
physiologischer
Kochsalzlösung,
ggf.
unter
Zusatz
von
Sekretolytika.
|
- |
- |
|
2. |
Anleitung
bei
der
Behandlungspflege
in
der
Häuslichkeit
Beratung
und
Kontrolle
des
Patienten,
Angehöriger
oder
anderer
Personen
in
der
Häuslichkeit
bei
initialer
Unfähigkeit
zur
Durchführung
der
Maßnahmen
und
vorhandenem
Lernpotential
(z.
B.
Blutzuckerkontrolle) |
Der
Patient,
sein
Angehöriger
oder
eine
andere
Person
wird
-
in
der
Durchführung
einer
Maßnahme
angeleitet
bzw.
unterstützt
und
-
im
Hinblick
auf
das
Beherrschen
einer
Maßnahme
kontrolliert,
um
die
Maßnahme
dauerhaft
selbst
durchführen
oder
dauerhaft
Hilfestellung
bei
der
eigenständigen
Durchführung
der
Maßnahme
geben
zu
können. |
Bis
zu
10x
Anleitung
verordnungsfähig |
|
3. |
Beamtungsgerät,
Bedienung
und
Überwachung
des
Anpassung
und
Überprüfung
der
Einstellungen
des
Beamtungsgerätes
an
Vitalparameter
(z.
B.
Atemgase,
Herzfrequenz,
Blutdruck)
auf
Anordnung
des
Arztes
bei
beatmungspflichtigen
Erkrankungen,
z.
B.
hohe
Querschnittslähmung,
Zustand
nach
Schädel-Hirntraume;
Überprüfung
der
Funktionen
des
Beamtungsgerätes
und
Funktions-Überprüfung,
Austausch
bestimmter
Teile
des
Gerätes
(z.
B.
Beamtungsschläuche,
Kaskaden,
O2-Zellen). |
- |
- |
|
4. |
Blasenspülung
Einbringen
einer
Lösung
unter
sterilen
Kautelen
mittels
Blasenspritze
oder
Spülsystem
durch
einen
Dauerkatheter
in
die
Harnblase,
Beurteilen
der
Spülflüssigkeit |
Blasenspülungen
sind
nur
verordnungsfähig
bei
durchflussbehinderten
Dauerkathetern
infolge
Pyurie
oder
Blutkoageln.
Bei
Blasenspülungen
sind
Blaseninstillationen
Bestandteil
der
Leistung
und
nicht
gesondert
verordnungsfähig.
Siehe
Instillation
(Nr.
20) |
Bis
zu
3
Tage |
|
5. |
Blutdruckmessung
Bei
Erst-
und
Neueinstellung
eines
Hypertonus
(größer/gleich
160
mmHg
systolisch
und/oder
größer/gleich
95
mmHg
diastolisch) |
24-h-Blutdruckmessungen
mittels
Dauermessgerät
sind
keine
Leistung
der
häuslichen
Krankenpflege.
Die
Häufigkeit
der
Blutdruckmessung
erfolgt
nach
Maßgabe
des
ärztlichen
Behandlungsplanes
in
Abhängigkeit
der
ärztlich
verordneten
Medikamententherapie. |
Bis
zu
7
Tage |
|
6. |
Blutzuckermessung
Ermittlung
und
Bewertung
des
Blutzuckergehaltes
kapillaren
Blutes
mittels
Testgerät
(z.
B.
Glucometer)
-
bei
Erst-
und
Neueinstellung
eines
Diabetes
(insulin-
oder
tablettenpflichtig)
-
bei
Fortsetzung
der
sog.
intensivierten
Insulintherapie
|
Routinemäßige
Dauermessungen
sind
nur
zur
Fortsetzung
der
sog.
intensivierten
Insulintherapie
verordnungsfähig.
Bei
der
Folgeverordnung
ist
der
HbA
1c
-
Wert
zu
berücksichtigen.
Nur
verordnungsfähig
bei
Patienten
mit
-
einer
so
hochgradigen
Einschränkung
der
Sehfähigkeit,
dass
es
ihnen
unmöglich
ist,
das
kapillare
Blut
zu
entnehmen,
auf
den
Teststreifen
zu
bringen
und
das
Messergebnis
abzulesen
oder
-
einer
so
erheblichen
Einschränkung
der
Grob-
und
Feinmotorik
der
oberen
Extremitäten,
dass
sie
das
kapillare
Blut
nicht
entnehmen
und
auf
den
Teststreifen
bringen
können
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
körperlichen
Leistungsfähigkeit,
dass
sie
zu
schwach
sind,
das
kapillare
Blut
zu
entnehmen
und
auf
den
Teststreifen
bringen
zu
können
(z.B.
moribunde
Patienten)
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
geistigen
Leistungsfähigkeit
und
Realitätsverlust,
dass
die
Compliance
bei
der
Diagnostik
nicht
sichergestellt
ist.
Dies
muss
aus
der
Verordnung
hervorgehen.
Die
Häufigkeit
der
Blutzuckermessung
erfolgt
nach
Maßgabe
des
ärztlichen
Behandlungsplanes
in
Abhängigkeit
der
ärztlich
verordneten
Medikamententherapie. |
Bis
zu
4
Wochen,
bis
zu
3x
täglich |
|
7. |
Dekubitusbehandlung
Verordnungsvoraussetzungen:
-
Mindestens
oberflächlicher
Hautdefekt,
evtl.
Blasenbildung
-
Versorgung
durch
Wundreinigung
/
Wundverbände
(z.
B.
Feuchtverband,
Hydrokolloidverband,
Hydrogelverband)
-
Wirksame
Druckentlastung
|
Bei
der
Verordnung
ist
der
Dekubitus
(Lokalisation,
Grad,
Größe)
sowie
die
bereits
vorhandene
technische
Ausstattung
zur
Druckentlastung
zu
beschreiben.
Im
Pflegeprotokoll
sind
der
Lagerungszeitpunkt,
die
Lagerungsposition
sowie
die
durchgeführte
Wundbehandlung
zu
dokumentieren.
Ziel
der
Dekubitusbehandlung
ist
die
Wundheilung.
Die
Erstversorgung
ist
in
Abhängigkeit
von
Art
und
Umfang
des
Dekubitus
bis
zu
drei
Wochen
auszustellen.
Vor
der
Folgeversorgung
hat
der
Verordner
das
Pflegeprotokoll
auszuwerten
und
prognostisch
einzuschätzen,
ob
die
Dekubitustherapie
unter
ambulanten
Bedingungen
zum
Ziel
führen
kann.
Die
Frequenz
der
Druckentlastung
richtet
sich
nach
dem
Fortgang
der
Wundheilung
(z.
B.
alle
zwei
Stunden).
Die
Lagerung
von
Dekubituspatienten
soll
nach
Möglichkeit
-
ggf.
nach
Anleitung
-
von
Angehörigen
übernommen
werden.
Zur
Dekubitusbehandlung
ist
der
Verbandwechsel
Bestandteil
der
Leistung
und
nicht
gesondert
verordnungsfähig. |
- |
|
8. |
Drainagen,
überprüfen
von,
Versorgen
Überprüfen
von
Lage,
Sekretfluss
sowie
von
Laschen,
Wechsel
des
Sekretbehälters |
- |
1-2x
täglich |
|
9. |
Einlauf
/
Klistier
/Klysma
/
digitale
Enddarmausräumung
Bei
Obstipation,
die
nicht
anders
zu
behandeln
ist |
Das
dafür
erforderliche
Mittel
ist
nicht
zu
Lasten
der
GKV
verordnungsfähig;
Ausnahme:
bei
Tumorleiden,
bei
Megakolon,
bei
Divertikulose,
bei
Divertikulitis,
bei
neurogenen
Darmlähmungen,
bei
phosphatbindender
Medikation
bei
chronischer
Niereninsuffizienz,
vor
diagnostischen
Eingriffen |
Einlauf
/
Klistier
/
Klysma
bis
zu
2x
wöchentlich
Digitale
Enddarm-ausräumung
als
einmalige
Leistung |
|
10. |
Flüssigkeitsbilanzierung
Messung
der
Ein-
und
Ausfuhr
von
Flüssigkeiten
mit
kalibrierten
Gefäßen,
ggf.
incl.
Gewichtskontrolle,
ggf.
incl.
Messung
von
Bein-
und
Bauchumfang
zur
Kontrolle
des
Flüssigkeitshaushaltes
bei
dessen
beginnender
Dekompensation. |
Routinemäßige
Flüssigkeitsbilanzierungen
sind
nicht
verordnungsfähig.
Diese
Leistung
erstreckt
sich
jeweils
über
24
h
und
ist
als
eine
Leistung
anzusehen.
Ergebnisse
sind
gemäß
ärztlichem
Behandlungsplan
zu
würdigen,
Verlaufsprotokolle
sind
immer
zu
führen
und
durch
den
Arzt
auszuwerten.
Sie
ist
nur
gesondert
verordnungsfähig,
wenn
keine
Hilfe
bei
der
Nahrungsaufnahme
und
/
oder
beim
Ausscheiden
erbracht
wird. |
1x
täglich,
bis
zu
3
Tage |
|
11. |
Infusionen,
i.
v.
Wechseln
und
erneutes
Anhängen
der
ärztlich
verordneten
Infusion
bei
ärztlich
gelegtem
peripheren
oder
zentralen
i.
v.
-
Zugang
oder
des
ärztlich
punktierten
Port-a-cath
zur
Flüssigkeitssubstitution
oder
parenteralen
Ernährung,
Kontrolle
der
Laufgeschwindigkeit
(ggf.
per
Infusionsgerät)
und
der
Füllmenge,
Durchspülen
des
Zuganges
nach
erfolgter
Infusionsgabe,
Verschluss
des
Zuganges. |
Verlaufsbogen
erforderlich.
Die
i.
v.
Medikamentengabe,
die
venöse
Blutentnahme
sowie
die
arterielle,
intrathekale
und
subcutane
Infusion
sind
keine
Leistungen
der
häuslichen
Krankenpflege. |
Dauer
und
Menge
der
Dosierung
streng
nach
Maßgabe
der
Verordnung
des
Präparates |
|
12. |
Inhalationen
Anwendung
von
ärztlich
verordneten
Medikamenten,
die
mittels
verordneter
Inhalationshilfen
(gemäß
Hilfsmittelverzeichnis,
Produktgruppe
3)
in
feinste
Tröpfchen
zerstäubt
(vernebelt)
und
über
die
Atemwege
inhaliert
werden. |
- |
Dauer
und
Menge
der
Dosierung
streng
nach
Maßgabe
der
Verordnung
des
Präparates |
|
13. |
Injektionen
-
i.
v.
-
i.
m.
Aufziehen,
Dosieren
und
Einbringen
von
ärztlich
verordneten
Medikamenten
-
s.c.
Aufziehen,
Dosieren
und
Einbringen
von
ärztlich
verordneten
Medikamenten |
Die
i.
v.
Injektion
ist
eine
ärztliche
Leistung
Die
s.
c.
Injektion
ist
nur
verordnungsfähig
bei
Patienten
mit
-
einer
so
hochgradigen
Einschränkung
der
Sehfähigkeit,
dass
es
ihnen
unmöglich
ist,
die
Injektion
aufzuziehen,
zu
dosieren
und
fachgerecht
zu
injezieren
oder
-
einer
so
erheblichen
Einschränkung
der
Grob-
und
Feinmotorik
der
oberen
Extremitäten,
dass
sie
die
Injektion
nicht
aufziehen,
dosieren
und
fachgerecht
injezieren
können
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
körperlichen
Leistungsfähigkeit,
dass
sie
zu
schwach
sind,
das
die
Injektion
aufzuziehen,
zu
dosieren
und
fachgerecht
zu
injezieren
zu
können
(z.B.
moribunde
Patienten)
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
geistigen
Leistungsfähigkeit
und
Realitätsverlust,
dass
die
Compliance
bei
der
medikamentösen
Behandlung
nicht
sichergestellt
ist.
Die
muss
aus
der
Verordnung
hervorgehen.
Insbesondere
bei
Insulin-
und
Heparininjektionen
ist
vor
der
Verordnung
dieser
Leistung
zu
prüfen,
ob
eine
eigenständige
Durchführung
mit
Hilfe
eines
optimalen
PEN
/
Fertigspritze
(Selbstapplikations-hilfe)
-
ggf.
auch
nach
Anleitung
-
möglich
ist.
|
Dauer
und
Menge
der
Dosierung
streng
nach
Maßgabe
der
Verordnung
des
Präparates |
|
14. |
Injektionen,
Richten
von
Richten
von
Injektionen
zur
Selbstapplikation |
Das
Richten
von
Injektion
ist
nur
verordnungsfähig
bei
Patienten
mit
einer
so
hochgradigen
Einschränkung
der
Sehfähigkeit,
dass
es
ihnen
unmöglich
ist,
die
Medikamente
zu
unterscheiden
oder
die
Dosis
festzulegen.
Dies
muss
aus
der
Verordnung
hervorgehen.
Siehe
Medikamentengabe
(Nr.
26) |
- |
|
15. |
Instillation
Tropfenweises
Einbringen
von
ärztlich
verordneten
flüssigen
Medikamenten
in
den
Organismus
(Hohlorgane,
Körperhöhlen,
Körperöffnungen) |
Bei
Blaseninstillationen
sind
Blasenspülungen
Bestandteil
der
Leistung
und
nicht
gesondert
verordnungsfähig.
Siehe
Blasenspülung
(Nr.
9) |
- |
|
16. |
Kälteträger,
Auflegen
von,
Bei
akuten
posttraumatischen
Zuständen,
akuten
entzündlichen
Gelenkerkrankungen,
postoperativen
Zuständen |
Das
Auflegen
eines
Kälteträgers
ist
nur
verordnungsfähig
bei
Patienten
mit
-
einer
so
erheblichen
Einschränkung
der
Sehfähigkeit,
dass
es
ihnen
nicht
möglich
ist,
den
Kälteträger
vorzubereiten
oder
-
einer
so
erheblichen
Einschränkung
der
Grob-
und
Feinmotorik
der
oberen
Extremitäten,
dass
sie
den
Kälteträger
nicht
vorbereiten
und
nicht
an
den
Ort
seiner
Bestimmung
führen
können
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
körperlichen
Leistungsfähigkeit,
dass
sie
zu
schwach
sind,
das
den
Kälteträger
vorzubereiten
und
an
den
Ort
seiner
Bestimmung
bringen
zu
können
(z.B.
moribunde
Patienten)
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
geistigen
Leistungsfähigkeit
und
Realitätsverlust,
dass
die
Compliance
bei
der
Therapie
nicht
sichergestellt
ist.
Die
muss
aus
der
Verordnung
hervorgehen.
Das
dafür
erforderliche
Mittel
ist
nicht
zu
Lasten
der
GKV
verordnungsfähig
(siehe
§
34
SGB
V). |
1-3
Tage |
|
17. |
Katheter,
Versorgung
eines
suprapubischen
Verbandwechsel
der
Katheteraustrittsstelle
einschließlich
Pflasterverband
und
einschließlich
Reinigung
des
Katheters,
Desinfektion
der
Wunde,
ggf.
Wundreinigung
und
Anwendung
ärztlich
verordneter
Medikamente. |
-
siehe
Ausscheidung
(Nr.
2)
-
siehe
Stomabehandlaung
(Nr.
28)
Das
Abklemmen
des
Dauerkatetherschlauches
zur
Steigerung
der
Blasenkapazität
ist
Bestandteil
der
Leistung.
|
|
|
18. |
Katheterisierung
der
Harnblase
Einlegen,
Entfernen
oder
Wechseln
eines
transurethralen
Dauerkatheters
in
die
Harnblase
zur
Ableitung
des
Urins |
Die
Katheterisierung
mit
dem
Ziel
der
Restharnbestimmung
sowie
das
Einlegen
und
Wechseln
eines
suprapubischen
Katheters
sind
ärztliche
Leistungen
Siehe
Ausscheidung
(Nr.
2) |
Dauerkatheter-
wechsel
alle
3-4
Wochen |
|
19. |
Krankenbeobachtung,
spezielle
Kontinuierliche
Dokumentation
der
Vitalfunktionen
wie:
Puls,
Blutdruck,
Temperatur,
Haut,
Schleimhaut,
über
mindestens
24
Std.
-
in
begründeten
Fällen
auch
weniger
-
mit
dem
Ziel,
ob
die
häusliche
Krankenpflege
fortgeführt
werden
kann
oder
Krankenhausbehandlung
erforderlich
ist,
einschließlich
aller
in
diesem
Zeitraum
anfallenden
pflegerischen
Maßnahmen. |
Die
Leistung
setzt
die
permanente
Anwesenheit
der
Pflegekraft
über
den
gesamten
Versorgungszeitraum
voraus.
Sie
ist
nur
begründet,
wenn
aufgrund
schwerwiegender
akuter
Verschlechterung
des
Krankheitsverlaufs
die
Kontrolle
der
Vitalfunktionen
erforderlich
ist
und
erst
aufgrund
des
über
den
gesamten
Betrachtungszeitraum
zu
führenden
Verlaufsprotokolls
die
ärztliche
Entscheidung
über
die
Notwendigkeit
der
Krankenhausbehandlung
getroffen
werden
kann.
Zu
dieser
Leistung
gehört
auch
die
dauernde
Erreichbarbar
des
Arztes
und
die
laufende
Information
des
Arztes
über
Veränderungen
der
Vitalzeichen.
Die
allgemeine
Krankenbeobachtung
ist
Bestandteil
jeder
pflegerischen
Leistung. |
1x
pro
Verordnung |
|
20. |
Magensonde,
Legen
und
Wechseln
Legen
und
Wechseln
einer
Verweilsonde
durch
die
Nase
/
den
Mund
zur
Abheilung
des
Magensaftes
oder
zur
Sicherstellung
der
enteralen
Ernährung,
wenn
die
normale
Nahrungsaufnahme
nicht
mehr
möglich
ist. |
Siehe
Ernährung
(Nr.
3)
Siehe
Ausscheidungen
(Nr.
2) |
- |
|
21. |
Medikamentengabe
(außer
Injektionen,
Infusionen,
Instillationen,
Inhalationen)
Richten
von
ärztlich
verordneten
Medikamenten,
wie
z.
B.
Tabletten,
für
vom
Arzt
bestimmte
Zeiträume
Verabreichen
von
ärztlich
verordneten
Medikamenten
(z.
B.
Tabletten,
Augen-,
Ohren-
und
Nasentropfen,
Salben,
Tinkturen,
Lösungen,
Aerosole,
Suppositorien)
für
vom
Arzt
bestimmte
Zeiträume
-
über
den
Magen-Darmtrakt
(auch
über
Magensonde)
-
über
die
Atemwege
-
über
die
Haut
und
Schleimhaut
-
als
Einreibungen
bei
akuten
posttraumatischen
Zuständen,
akuten
entzündlichen
Gelenkerkrankungen,
akuten
wirbelsäulenbedingten
Symptomen,
akuten
dermatologischen
Erkrankungen
-
als
Bad
zur
Behandlung
von
Hautkrankheiten
mit
ärztlich
verordneten
medizinischen
Zusätzen
zur
Linderung
oder
Heilung
bei
dermatologischen
Krankheitsbildern
und
die
ggf.
erforderliche
Nachbehandlung
(z.
B.
Einreibung
mit
ärztlich
verordneten
Salben)
-
zur
Behandlung
des
Mundes
lokale
Behandlung
der
Mundhöhle
und
der
Lippen
mit
ärztlich
verordneten
Medikamenten
-
zur
Behandlung
des
Auges
insbesondere
bei
Infektionen,
Verletzungen,
postoperativen
Zuständen,
Glaukom
|
Die
Medikamentengabe
ist
nur
verordnungsfähig
bei
Patienten
mit
-
einer
so
hochgradigen
Einschränkung
der
Sehfähigkeit,
dass
es
ihnen
unmöglich
ist,
die
Medikamente
zu
unterscheiden
oder
die
Dosis
festzulegen
oder
-
einer
so
erheblichen
Einschränkung
der
Grob-
und
Feinmotorik
der
oberen
Extremitäten,
dass
sie
die
Medikamente
nicht
an
den
Ort
ihrer
Bestimmung
führen
können
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
körperlichen
Leistungsfähigkeit,
dass
sie
zu
schwach
sind,
die
Medikamente
an
den
Ort
ihrer
Bestimmung
bringen
zu
können
(z.B.
moribunde
Patienten)
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
geistigen
Leistungsfähigkeit
und
Realitätsverlust,
dass
die
Compliance
bei
der
medikamentösen
Therapie
nicht
sichergestellt
ist.
Die
muss
aus
der
Verordnung
hervorgehen.
Das
Richten
der
Arzneimittel
erfolgt
in
der
Regel
wöchentlich
(mit
Ausnahme
flüssiger
Medikamente,
wie
Säfte
und
Tropfen)
und
umfasst
auch
die
Kontrolle,
ob
die
Medikamente
regelmäßig
eingenommen
wurden.
Die
Ohrenspülung
ist
eine
ärztliche
Tätigkeit.
Siehe
Körperpflege
(Nr.
4)
Auch
Hornhautbehandlungen
mittels
künstlicher
Tränenflüssigkeit
aufgrund
augenärztlicher
Diagnostik. |
Dauer
und
Menge
der
Dosierung
streng
nach
Maßgabe
der
Verordnung
des
Präparates.
Bei
Folge-verordnungen
ausführliche
ärztliche
Begründung.
Bei
Folge-verordnungen
ist
die
Angabe
des
Lokalbefundes
erforderlich. |
|
22. |
Perkutane
endoskopische
Gastrostomie
(PEG),
Versorgung
bei
Wechsel
der
Schutzauflage
bei
PEG,
Kontrolle
der
Fixierung,
einschließlich
Reinigung
der
Sonde,
Desinfektion
der
Wunde,
ggf.
Wundversorgung,
und
Anwendung
ärztlich
verordneter
Medikamente |
-
siehe
Ernährung
(Nr.
3)
|
|
|
23. |
Stomabehandlung
Desinfektion
der
Wunde,
Wundversorgung,
Behandlung
mit
ärztlich
verordneten
Medikamenten,
Verbandwechsel
und
Pflege
von
künstlich
geschaffenen
Ausgängen
(z.
B.
Urostoma,
Anus-preater,
PEG)
bei
akuten
entzündlichen
Veränderungen
mit
Läsionen
der
Haut |
Bei
Anus-preater
und
Urostoma
siehe
Ausscheidungen
(Nr.
2).
-
siehe
Katheter,
Versorgung
eines
suprapubischen
(Nr.
22)
-
siehe
PEG,
Versorgung
bei
(Nr.
27)
Bei
Trachostoma
siehe
Trachealkanüle,
Wechsel
und
Pflege
(Nr.
29). |
- |
|
24. |
Trachealkanüle,
Wechsel
und
Pflege
der
Herausnahme
der
liegenden
Trachealkanüle,
Reinigung
und
Pflege,
ggf.
Behandlung
des
Stomas,
Einsetzen
und
Fixieren
der
neuen
Trachealkanüle,
Reinigung
der
entnommenen
Trachealkanüle |
- |
- |
|
25. |
Venenkatheter,
Pflege
des
zentralen
Verbandwechsel
der
Punktionsstelle
grundsätzlich
mit
Transparentverband,
Verbandwechsel
des
zentralen
Venenkatheters,
Beurteilung
der
Einstichstelle
(einschließlich
i.
v.
Porth-a-carth) |
Die
notwendige
Injektion
der
Punktionsstelle
ist
Bestandteil
der
allgemeinen
Krankenbeobachtung. |
1-2
x
wöchentlich
bei
Transparent-
verband |
|
26. |
Verbände
-
Anlegen
und
Wechseln
von
Wundverbänden
Anlegen,
Wechseln
von
Verbänden,
Wundheilungskontrolle,
Desinfektion
und
Reinigung
(auch
Wundreinigungsbad),
Spülen
von
Wundfisteln,
Versorgung
von
Wunden
unter
aseptischen
Bedingungen
-
Anlegen
eines
Kompressionsverbandes
(z.
B.
nach
Pütter,
Fischer-Tübinger)
/
auch
An-
und
Ausziehen
von
Kompressionsstrümpfen
/
-strumpfhose,
der
Kompressionsklassen
II
bis
IV
Bei
mobilen
Patienten
zur
Abheilung
von
Ulcera,
zur
Unterstützung
des
venösen
Rückflusses
und
Lymphabflusses.
-
Anlegen
von
stützenden
und
stabilisierenden
Verbänden
zur
unterstützenden
Funktionssicherung
der
Gelenke,
z.
B.
bei
Distorsion,
Kontusion,
Erguss
|
Lokalisation
und
Wundbefund
sind
in
der
Diagnose
anzugeben.
Das
"Überprüfen
von
Drainagen"
ist
Bestandteil
der
Leistung
und
nicht
gesondert
verordnungsfähig.
Wundschnellverbände
(z.
B.
Heftpflaster,
Abpolsterung,
Sprühverband)
sind
keine
Leistung
der
häuslichen
Krankenpflege.
Der
Kompressionsverband
ist
verordnungsfähig,
wenn
aus
anatomischen
Gründen
angepasste
Kompressionsstrümpfe
nicht
möglich
sind.
Das
An-
und
Ausziehen
von
Kompressionsstrümpfen
ist
nur
verordnungsfähig
bei
Patienten
mit
-
einer
so
erheblichen
Einschränkung
der
Grob-
und
Feinmotorik
der
oberen
Extremitäten,
dass
sie
die
Kompressionsstrümpfe
nicht
fachgerecht
anziehen
können
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
körperlichen
Leistungsfähigkeit,
dass
sie
zu
schwach
sind,
die
Kompressionsstrümpfe
fachgerecht
anziehen
zu
können
(moribunde
Patienten)
oder
-
einer
so
starken
Einschränkung
der
geistigen
Leistungsfähigkeit
und
Realitätsverlust,
dass
die
Compliance
bei
der
Therapie
nicht
sichergestellt
ist.
Dies
muss
aus
der
Veraordnung
hervorgehen.
Kompressionsstrümpfe
sind
ausschließlich
bei
mobilen
Patienten
indiziert,
bei
liegenden
Patienten
müssen
sie
ausgezogen
werden,
da
der
hohe
Druck
zu
lokalen
Druckschäden
führen
kann.
Kompressionsstrümpfe
der
Kompressionsklassen
I
siehe
Körperpflege
(Nr.
4)
Der
Verbandwechsel
eines
Ulcus
cruris
ist
daneben
nicht
verordnungsfähig. |
Jeweils
1
x
täglich
Bis
zu
2
Wochen,
jeweils
1x
täglich |