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              23.02.2012

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Leistungskatalog der Krankenkassen

 
 

Nr.

Leistungsbeschreibung häusliche Krankenpflege Bemerkung Dauer und Häufigkeit der Maßnahme

1.

 Absaugen
  • Absaugen der oberen Luftwege: Bei hochgradiger Einschränkung der Fähigkeit zum Abhusten/der bronchialen Selbstreinigungsmechanismen z. B. bei schwerer Emphysembronchitis, Aids, Mukoviszidose, beatmeten Patienten
  • Bronchialtoilette (Bronchiallavage): Therapeutische Spülung der Bronchien bei intubierten / tracheotomierten Patienten z. B. mit physiologischer Kochsalzlösung, ggf. unter Zusatz von Sekretolytika.
 - -

2.

Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit

Beratung und Kontrolle des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei initialer Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotential (z. B. Blutzuckerkontrolle)

Der Patient, sein Angehöriger oder eine andere Person wird
  • in der Durchführung einer Maßnahme angeleitet bzw. unterstützt und
  • im Hinblick auf das Beherrschen einer Maßnahme kontrolliert,

um die Maßnahme dauerhaft selbst durchführen oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenständigen Durchführung der Maßnahme geben zu können.

Bis zu 10x Anleitung verordnungsfähig

3.

Beamtungsgerät, Bedienung und Überwachung des

Anpassung und Überprüfung der Einstellungen des Beamtungsgerätes an Vitalparameter (z. B. Atemgase, Herzfrequenz, Blutdruck) auf Anordnung des Arztes bei beatmungspflichtigen Erkrankungen, z. B. hohe Querschnittslähmung, Zustand nach Schädel-Hirntraume; Überprüfung der Funktionen des Beamtungsgerätes und Funktions-Überprüfung, Austausch bestimmter Teile des Gerätes (z. B. Beamtungsschläuche, Kaskaden, O2-Zellen).

-  -

4.

 Blasenspülung

Einbringen einer Lösung unter sterilen Kautelen mittels Blasenspritze oder Spülsystem durch einen Dauerkatheter in die Harnblase, Beurteilen der Spülflüssigkeit

Blasenspülungen sind nur verordnungsfähig bei durchflussbehinderten Dauerkathetern infolge Pyurie oder Blutkoageln.

Bei Blasenspülungen sind Blaseninstillationen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig. Siehe Instillation (Nr. 20)

Bis zu 3 Tage

5.

 Blutdruckmessung

Bei Erst- und Neueinstellung eines Hypertonus (größer/gleich 160 mmHg systolisch und/oder größer/gleich 95 mmHg diastolisch)

 24-h-Blutdruckmessungen mittels Dauermessgerät sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.

Die Häufigkeit der Blutdruckmessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie.

 

 

Bis zu 7 Tage

6.

Blutzuckermessung

Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehaltes kapillaren Blutes mittels Testgerät (z. B. Glucometer)

  • bei Erst- und Neueinstellung eines Diabetes (insulin- oder tablettenpflichtig)
  • bei Fortsetzung der sog. intensivierten Insulintherapie
Routinemäßige Dauermessungen sind nur zur Fortsetzung der sog. intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig.

Bei der Folgeverordnung ist der HbA 1c - Wert zu berücksichtigen.

Nur verordnungsfähig bei Patienten mit

- einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, das kapillare Blut zu entnehmen, auf den Teststreifen zu bringen und das Messergebnis abzulesen oder

- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie das kapillare Blut nicht entnehmen und auf den Teststreifen bringen können oder

- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das kapillare Blut zu entnehmen und auf den Teststreifen bringen zu können (z.B. moribunde Patienten) oder

- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der Diagnostik nicht sichergestellt ist.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Die Häufigkeit der Blutzuckermessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bis zu 4 Wochen,

bis zu 3x täglich

7.

 Dekubitusbehandlung

Verordnungsvoraussetzungen:

  • Mindestens oberflächlicher Hautdefekt, evtl. Blasenbildung
  • Versorgung durch Wundreinigung / Wundverbände (z. B. Feuchtverband, Hydrokolloidverband, Hydrogelverband)
  • Wirksame Druckentlastung
 Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation, Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition sowie die durchgeführte Wundbehandlung zu dokumentieren.

Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung. Die Erstversorgung ist in Abhängigkeit von Art und Umfang des Dekubitus bis zu drei Wochen auszustellen. Vor der Folgeversorgung hat der Verordner das Pflegeprotokoll auszuwerten und prognostisch einzuschätzen, ob die Dekubitustherapie unter ambulanten Bedingungen zum Ziel führen kann. Die Frequenz der Druckentlastung richtet sich nach dem Fortgang der Wundheilung (z. B. alle zwei Stunden).

Die Lagerung von Dekubituspatienten soll nach Möglichkeit - ggf. nach Anleitung - von Angehörigen übernommen werden.

Zur Dekubitusbehandlung ist der Verbandwechsel Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.

-

8.

 Drainagen, überprüfen von, Versorgen

Überprüfen von Lage, Sekretfluss sowie von Laschen, Wechsel des Sekretbehälters

 -  1-2x täglich

9.

 Einlauf / Klistier /Klysma / digitale Enddarmausräumung

Bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist

Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig; Ausnahme: bei Tumorleiden, bei Megakolon, bei Divertikulose, bei Divertikulitis, bei neurogenen Darmlähmungen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, vor diagnostischen Eingriffen  Einlauf / Klistier / Klysma bis zu 2x wöchentlich

Digitale Enddarm-ausräumung als einmalige Leistung

10.

 Flüssigkeitsbilanzierung

Messung der Ein- und Ausfuhr von Flüssigkeiten mit kalibrierten Gefäßen, ggf. incl. Gewichtskontrolle, ggf. incl. Messung von Bein- und Bauchumfang zur Kontrolle des Flüssigkeitshaushaltes bei dessen beginnender Dekompensation.

 Routinemäßige Flüssigkeitsbilanzierungen sind nicht verordnungsfähig. Diese Leistung erstreckt sich jeweils über 24 h und ist als eine Leistung anzusehen. Ergebnisse sind gemäß ärztlichem Behandlungsplan zu würdigen, Verlaufsprotokolle sind immer zu führen und durch den Arzt auszuwerten. Sie ist nur gesondert verordnungsfähig, wenn keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und / oder beim Ausscheiden erbracht wird.  1x täglich,

bis zu 3 Tage

11.

 Infusionen, i. v.

Wechseln und erneutes Anhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i. v. - Zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge, Durchspülen des Zuganges nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluss des Zuganges.

Verlaufsbogen erforderlich.

Die i. v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale und subcutane Infusion sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege.

Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates

12.

 Inhalationen

Anwendung von ärztlich verordneten Medikamenten, die mittels verordneter Inhalationshilfen (gemäß Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 3) in feinste Tröpfchen zerstäubt (vernebelt) und über die Atemwege inhaliert werden.

 - Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates

13.

 Injektionen

- i. v.

- i. m.

Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten

- s.c.

Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten

Die i. v. Injektion ist eine ärztliche Leistung

Die s. c. Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit

- einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injezieren oder

- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Injektion nicht aufziehen, dosieren und fachgerecht injezieren können oder

- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injezieren zu können (z.B. moribunde Patienten) oder

- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Behandlung nicht sichergestellt ist.

Die muss aus der Verordnung hervorgehen.

Insbesondere bei Insulin- und Heparininjektionen ist vor der Verordnung dieser Leistung zu prüfen, ob eine eigenständige Durchführung mit Hilfe eines optimalen PEN / Fertigspritze (Selbstapplikations-hilfe) - ggf. auch nach Anleitung - möglich ist.

 

Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates

14.

 Injektionen, Richten von

Richten von Injektionen zur Selbstapplikation

Das Richten von Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Siehe Medikamentengabe (Nr. 26)

 -

15.

 Instillation

Tropfenweises Einbringen von ärztlich verordneten flüssigen Medikamenten in den Organismus (Hohlorgane, Körperhöhlen, Körperöffnungen)

 Bei Blaseninstillationen sind Blasenspülungen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.

Siehe Blasenspülung (Nr. 9)

 -

16.

 Kälteträger, Auflegen von,

Bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, postoperativen Zuständen

 Das Auflegen eines Kälteträgers ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit

- einer so erheblichen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen nicht möglich ist, den Kälteträger vorzubereiten oder

- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie den Kälteträger nicht vorbereiten und nicht an den Ort seiner Bestimmung führen können oder

- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das den Kälteträger vorzubereiten und an den Ort seiner Bestimmung bringen zu können (z.B. moribunde Patienten) oder

- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist.

Die muss aus der Verordnung hervorgehen.

Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig (siehe § 34 SGB V).

 1-3 Tage

17.

Katheter, Versorgung eines suprapubischen

Verbandwechsel der Katheteraustrittsstelle einschließlich Pflasterverband und einschließlich Reinigung des Katheters, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundreinigung und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente.

- siehe Ausscheidung (Nr. 2)

- siehe Stomabehandlaung (Nr. 28)

Das Abklemmen des Dauerkatetherschlauches zur Steigerung der Blasenkapazität ist Bestandteil der Leistung.

 

 

18.

 Katheterisierung der Harnblase

Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters in die Harnblase zur Ableitung des Urins

 Die Katheterisierung mit dem Ziel der Restharnbestimmung sowie das Einlegen und Wechseln eines suprapubischen Katheters sind ärztliche Leistungen

Siehe Ausscheidung (Nr. 2)

Dauerkatheter- wechsel alle 3-4 Wochen

19.

 Krankenbeobachtung, spezielle

Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen wie: Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut, Schleimhaut, über mindestens 24 Std. - in begründeten Fällen auch weniger - mit dem Ziel, ob die häusliche Krankenpflege fortgeführt werden kann oder Krankenhausbehandlung erforderlich ist, einschließlich aller in diesem Zeitraum anfallenden pflegerischen Maßnahmen.

 Die Leistung setzt die permanente Anwesenheit der Pflegekraft über den gesamten Versorgungszeitraum voraus. Sie ist nur begründet, wenn aufgrund schwerwiegender akuter Verschlechterung des Krankheitsverlaufs die Kontrolle der Vitalfunktionen erforderlich ist und erst aufgrund des über den gesamten Betrachtungszeitraum zu führenden Verlaufsprotokolls die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung getroffen werden kann.

Zu dieser Leistung gehört auch die dauernde Erreichbarbar des Arztes und die laufende Information des Arztes über Veränderungen der Vitalzeichen.

Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder pflegerischen Leistung.

 1x pro Verordnung

20.

 Magensonde, Legen und Wechseln

Legen und Wechseln einer Verweilsonde durch die Nase / den Mund zur Abheilung des Magensaftes oder zur Sicherstellung der enteralen Ernährung, wenn die normale Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich ist.

Siehe Ernährung (Nr. 3)

Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)

 -

 21.

 Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen)

 Richten von ärztlich verordneten Medikamenten, wie z. B. Tabletten, für vom Arzt bestimmte Zeiträume

Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten (z. B. Tabletten, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Salben, Tinkturen, Lösungen, Aerosole, Suppositorien) für vom Arzt bestimmte Zeiträume

    1. über den Magen-Darmtrakt (auch über Magensonde)
    2. über die Atemwege
    3. über die Haut und Schleimhaut
  • als Einreibungen bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen, akuten dermatologischen Erkrankungen
  • als Bad zur Behandlung von Hautkrankheiten mit ärztlich verordneten medizinischen Zusätzen zur Linderung oder Heilung bei dermatologischen Krankheitsbildern und die ggf. erforderliche Nachbehandlung (z. B. Einreibung mit ärztlich verordneten Salben)
  • zur Behandlung des Mundes lokale Behandlung der Mundhöhle und der Lippen mit ärztlich verordneten Medikamenten
  • zur Behandlung des Auges insbesondere bei Infektionen, Verletzungen, postoperativen Zuständen, Glaukom
 Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit

- einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen oder

- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Medikamente nicht an den Ort ihrer Bestimmung führen können oder

- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Medikamente an den Ort ihrer Bestimmung bringen zu können (z.B. moribunde Patienten) oder

- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist.

Die muss aus der Verordnung hervorgehen.

Das Richten der Arzneimittel erfolgt in der Regel wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente, wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden.

 Die Ohrenspülung ist eine ärztliche Tätigkeit.

Siehe Körperpflege (Nr. 4)

Auch Hornhautbehandlungen mittels künstlicher Tränenflüssigkeit aufgrund augenärztlicher Diagnostik.

 Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates.

Bei Folge-verordnungen ausführliche ärztliche Begründung.

Bei Folge-verordnungen ist die Angabe des Lokalbefundes erforderlich.

22.

 Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung bei

Wechsel der Schutzauflage bei PEG, Kontrolle der Fixierung, einschließlich Reinigung der Sonde, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung, und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente

 

- siehe Ernährung (Nr. 3)

 

23.

 Stomabehandlung

Desinfektion der Wunde, Wundversorgung, Behandlung mit ärztlich verordneten Medikamenten, Verbandwechsel und Pflege von künstlich geschaffenen Ausgängen (z. B. Urostoma, Anus-preater, PEG) bei akuten entzündlichen Veränderungen mit Läsionen der Haut

Bei Anus-preater und Urostoma siehe Ausscheidungen (Nr. 2).

- siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22)

- siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27)

Bei Trachostoma siehe Trachealkanüle, Wechsel und Pflege (Nr. 29).

 -

 24.

 Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der

Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, Reinigung und Pflege, ggf. Behandlung des Stomas, Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle, Reinigung der entnommenen Trachealkanüle

 -

 25.

 Venenkatheter, Pflege des zentralen

Verbandwechsel der Punktionsstelle grundsätzlich mit Transparentverband, Verbandwechsel des zentralen Venenkatheters, Beurteilung der Einstichstelle (einschließlich i. v. Porth-a-carth)

Die notwendige Injektion der Punktionsstelle ist Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung.  1-2 x wöchentlich bei Transparent- verband

 26.

 Verbände
  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden

Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungsbad), Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen

  • Anlegen eines Kompressionsverbandes (z. B. nach Pütter, Fischer-Tübinger) / auch An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen / -strumpfhose, der Kompressionsklassen II bis IV

Bei mobilen Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses und Lymphabflusses.

  • Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke, z. B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss
Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben.

Das "Überprüfen von Drainagen" ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.

Wundschnellverbände (z. B. Heftpflaster, Abpolsterung, Sprühverband) sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.

Der Kompressionsverband ist verordnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.

Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit

- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Kompressionsstrümpfe nicht fachgerecht anziehen können oder

- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Kompressionsstrümpfe fachgerecht anziehen zu können (moribunde Patienten) oder

- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist.

Dies muss aus der Veraordnung hervorgehen.

Kompressionsstrümpfe sind ausschließlich bei mobilen Patienten indiziert, bei liegenden Patienten müssen sie ausgezogen werden, da der hohe Druck zu lokalen Druckschäden führen kann. Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklassen I siehe Körperpflege (Nr. 4)

Der Verbandwechsel eines Ulcus cruris ist daneben nicht verordnungsfähig.

 

 

 

 

 

Jeweils 1 x täglich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bis zu 2 Wochen, jeweils 1x täglich